Fluggesellschaften müssen Passagiere auch dann befördern, wenn diese den Hinflug oder eine Teilstrecke nicht antreten, entschied jetzt der BGH (Az. Xa ZR 5/09; Xa ZR 101/09). Dies gilt allerdings nicht, wenn der Reisende bereits bei der Buchung plant, eine Teilstrecke verfallen zu lassen, um sich einen Preisvorteil zu verschaffen.
Zahlreiche Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Airlines schreiben Passagieren vor, gebuchte Flüge nur in der im Flugschein angegebenen Reihenfolge zu nutzen. Ein bereits gebuchter und bezahlter Rückflug verfällt demnach, wenn der Reisende den Hinflug nicht antritt. Dieser Praxis schob der BGH nun einen Riegel vor. Eine derartige Klausel sei unwirksam, weil sie den Kunden unangemessen benachteilige. Die Richter stellten aber zu Gunsten der Veranstalter klar: Buchen Passagiere diverse Kombinationen nur mit der Absicht, spätere Teilstrecken verfallen zu lassen, weil dies für sie unter dem Strich günstiger ist, können die Fluggesellschaften ein erhöhtes Entgelt verlangen.
In einer zweiten Entscheidung schlug sich der BGH (Az. I ZR 23/08) auf die Seite des Reiseveranstaltes: Pauschalreisende müssen es hinnehmen, dass in Reisekatalogen angegebene Preise in gewissem Umfang flexibel sind. Demnach ist es zulässig, dass sich der Reiseveranstalter Preisanpassungen vorbehält. Je nach Reisedatum und Flughafen kann sich der Pauschalpreis um maximal 50 Euro pro Flug erhöhen.
Quelle: Focus Money 21/2010
Related posts: